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Welche Kündigungsfrist ist für mich geltend?

Die Errechnung der korrekten Kündigungsfrist ist bisweilen nicht ganz einfach und so manch ein Arbeitgeber verrechnet sich hierbei (selten unabsichtlich) zu eigenen Gunsten.

Die geltenden Fristen ergeben sich im Einzelfall aus den Vereinbarungen des abgeschlossenen Arbeitsvertrages, dem Gesetz und womöglich aus dem jeweiligen für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag. Maßgeblich bestimmender Faktor zur Errechnung der korrekten Frist ist vornehmlich die aktuelle Dauer des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich gilt: die Kündigungsfrist verlängert sich proportional zum Arbeitsverhältnis – je länger Sie demnach für ein Unternehmen gearbeitet haben, desto länger dauert unter Umständen auch die Frist, mit der Ihr Arbeitsverhältnis seinem Ende zuläuft.

Zum Schutz des Arbeitnehmers hält das Gesetz Grundkündigungsfristen bereit, dass deren Verkürzung auch nicht durch einen Arbeitsvertrag beliebig herbeigeführt werden kann.  Diesbezüglich kommt das Sprichwort, nach dem „Papier geduldig ist“ zum Tragen, verlassen Sie sich daher in keinem Fall darauf, die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder in einer eventuellen Kündigungserklärung aufgeführte Frist sei schon „in Ordnung“. Allein die Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigungserklärung überreicht sollte deutlich machen, dass Ihm nicht unbedingt Ihr Wohl am Herzen liegt.

Tipp: Vertrauen sie sich unbedingt einem Fachmann an, der sich der Überprüfung Ihrer Kündigungserklärung annimmt – selbst dann, wenn es Ihnen im Ausnahmefall gar nicht darum gehen sollte, sich gegen die Kündigung als solche zu wehren. Auch in diesem Fall sollten Sie keine womöglich falsch errechnete Kündigungsfrist hinnehmen, denn jeder weitere Arbeitstag Ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses bedeutet für Sie „bares Geld“.

Ich selbst möchte kündigen – was habe ich hierbei zu beachten?

Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis auflösen wollen, sollten einige Details beachtet werden, um Schwierigkeiten zu umgehen, die Ihren Arbeitgeber oder die Bundesagentur für Arbeit betreffen.

Eine Kündigung muss in jedem Fall zwingend schriftlich erfolgen, ungeachtet dessen, ob sie durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erfolgt. Demzufolge müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich Ihre Kündigung mitteilen und dabei auch das Beendigungsdatum mitteilen.

Sollten Sie entschlossen sein, eigenmächtig Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, sollten Sie hierbei bedenken, dass Sie hierdurch seitens der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Ihres Arbeitslosengeldanspruchs für 3 Monate "gesperrt" werden – Sie müssen demnach für diese Zeit nach Ihrem Gehalt ohne Geldbezug auskommen. Anders gelagert wäre der Fall, wenn Ihnen gekündigt würde, denn dann würde Ihnen ab dem Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist unmittelbar Arbeitslosengeld gezahlt.

Insofern sollten Sie sich gut überlegen, wie sinnvoll eine Eigenkündigung tatsächlich ist und ob es nicht hilfreicher wäre, auf den Arbeitgeber zuzugehen, um diesen mit der Frage, ob er an dem Arbeitsverhältnis festhalten möchte, dahingehend zu bewegen, Ihnen von sich aus eine Kündigung auszusprechen.

Mir wird von meinem Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht, sollte ich den Auflösungsvertrag nicht unterzeichnen und wie soll ich mich verhalten?

Sie sollten sich keinesfalls von Ihrem Arbeitgeber erpressen lassen! Es steht ihm nicht zu, Sie zu einer Unterschrift zu drängen. Lassen Sie sich durch solche oder ähnliche Aussagen nicht einschüchtern. Bedenken Sie auch: Sollte Ihr Arbeitgeber seine Drohung tatsächlich in die Tat umsetzen und Ihnen kündigen, so ist dies für Sie die deutlich bessere Option, als sich zur Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages zwingen zu lassen, denn in diesem Falle können Sie sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren. überdies bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld unberührt.

Tipp: Bedenken Sie, dass ein Arbeitgeber, der von Ihnen unter Androhung einer Kündigung eine Unterschrift erzwingen will, ganz sicher keine guten Absichten verfolgt. Lassen Sie sich nicht verunsichern und bestehen Sie auf die Möglichkeit, zuvor den Rat eines Sachverständigen einzuholen. Sollte man dennoch weiterhin einschüchternd auf Sie einwirken, so unterbrechen Sie in letzter Konsequenz das Gespräch und verlassen den Raum. In diesem Fall zögern Sie nicht, augenblicklich den Beistand eines Fachanwalts für Arbeitsrecht hinzuziehen.

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